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BGHW-Kompakt 1Ausgabe 12.2011 |
Brennbare Flüssigkeiten und Flüssiggas im Handel

Brennbare Flüssigkeiten werden z.B. als Verdünnungsmittel für Farben und Kleber, als Reinigungsmittel für Werkstücke, Maschinen (Kaltreiniger) und Druckeinrichtungen (Siebdruckreiniger) und als Lösemittel in Farben, Lacken und Klebern verwendet.
Dieses Merkblatt nennt die höchstzulässigen Lagermengen brennbarer Flüssigkeiten und zeigt, wie den Brand- und Explosionsgefahren entgegengewirkt werden kann, die von den in Handelsbetrieben verwendeten brennbaren Flüssigkeiten ausgehen. Es informiert Sie bezüglich Lagerung und Transport von Flüssiggasflaschen sowie die Verwendung von ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen.
Teil I: Brennbare Flüssigkeiten
Grundlegende Informationen
Brennbare Flüssigkeiten sind Gefahrstoffe, die wenigstens eine der folgenden gefährlichen Eigenschaften besitzen: entzündlich, leichtentzündlich oder hochentzündlich. Darüber hinaus besitzen sie meist weitere, im Chemikaliengesetz aufgeführte, gefährliche Eigenschaften, wie giftig, gesundheitsschädlich oder auch umweltgefährlich.
Beispiele: Ein leichtentzündlicher Verdünner ist ein Gefahrstoff; Otto-Kraftstoff (Benzin) ist leichtentzündlich, giftig und krebserzeugend, also ein Gefahrstoff; Heizöl ist weder als leichtentzündlich noch entzündlich eingestuft jedoch als gesundheitsschädlich und umweltgefährlich.
Anforderungen an den betrieblichen Umgang mit Gefahrstoffen beschreibt das Merkblatt "Gefahrstoffe im Handel" (M 2).
Zum besseren Verständnis vorab einige Begriffsbestimmungen:
Brennbare Flüssigkeit: Flüssigkeit, die auf Grund ihres Anteils an brennbaren Komponenten unter bestimmten Bedingungen entzündliche Gemische mit Luft bilden kann. Der Begriff brennbare Flüssigkeit ist eigentlich nicht ganz zutreffend, denn gemeint sind deren Dämpfe, denn nur die sind brennbar, und auch nur dann, wenn sie in einer Mindestkonzentration mit Luft vorliegen.
Flammpunkt: Niedrigste Temperatur einer Flüssigkeit, bei der sie sich mit einer äußeren Zündquelle entflammen lässt. Zur Veranschaulichung des Flammpunktes sei folgender Versuch geschildert (Bild 1):
In eine Schale gibt man etwas Terpentin. Schale und Terpentin haben Raumtemperatur, also etwa 21° C. Hält man nun kurz ein brennendes Zündholz über die Flüssigkeit, so entzündet sie sich nicht. Nun erwärmt man das Terpentin langsam und hält immer wieder kurz das brennende Zündholz über die Flüssigkeit. Erreicht die Temperatur des flüssigen Terpentins 33° C, so entflammt es. Die Temperatur von 33° C ist also der Flammpunkt von Terpentin.
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Terpentin von 21° C (Raumtemperatur) lässt sich nicht entflammen. |
Erst wenn man Terpentin auf mindestens 33° C, den Flammpunkt, erwärmt hat, ist ein Entflammen möglich. |
Bild 1 Flammpunkt Terpentin
Regelungen zum Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten sind in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in § 12 in Verbindung mit Anhang III Nr.1 zu finden (Hinweis: Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) ist mit Inkrafttreten der BetrSichV entfallen). Außerdem finden sich noch Regelungen in den Technischen Regeln brennbare Flüssigkeiten (z.B. TRbF 20 Läger), die weiterhin gültig sind.
Die GefStoffV sieht für die Kennzeichnung brennbarer Flüssigkeiten drei Stufen vor: hochentzündlich, leichtentzündlich und entzündlich (bisherige EU-Regelung, anwendbar für Gemische bis 01.06.2015) bzw.
extrem entzündbar, leicht entzündbar und entzündbar (neu GHS/CLP-Regelung, erlaubt für Stoffe und Gemische seit 20.01.2009).
Die Einstufung brennbarer Flüssigkeiten erfolgt nach dem Flammpunkt der Flüssigkeit:
hochentzündlich: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 0° C und einem Siedepunkt von 35° C oder weniger, z. B. Ether
leichtentzündlich: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 0° C bis unter 21° C, z. B. Nitrolackverdünnung, Methanol absolut, Ethanol (96%)
entzündlich: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21° C bis 55° C, z. B. Ethanol (30%), Terpentin, Petroleum
Bei der Einstufung und Kennzeichnung nach der neuen GHS/CLP-Regelung ergeben sich leichte Verschiebungen hinsichtlich des Flammpunktes:
extrem entzündbar: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23° C und einem Siedepunkt von 35° C oder weniger
leicht entzündbar: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23° C und einem Siedepunkt von mehr als 35° C
entzündbar: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 23° C bis 60° C
Eine Unterscheidung hinsichtlich der Mischbarkeit mit Wasser, wie in der früher gültigen VbF, erfolgt nicht mehr. Jedoch spielt die Wasserlöslichkeit bei der Brandbekämpfung eine wichtige Rolle: nur die Brände wasserlöslicher Flüssigkeiten (ehemals VbF-B) lassen sich mit Wasser löschen. Die Flüssigkeiten der ehemals VbF-Gruppen A würden auf dem Wasser schwimmen und weiter brennen.
Tabelle 1 Einstufungskriterien für entzündbare Flüssigkeiten.
Informationen u. a. zur Wasserlöslichkeit finden sich weiterhin in den Sicherheitsdatenblättern der Produkte, die von den Herstellern zur Verfügung zu stellen sind.
Beschaffung, Verpackung und Kennzeichnung
Schon beim Einkauf von chemischen Produkten sollte auf die davon ausgehenden Brandgefahren geachtet werden. Stehen zur Erreichung eines Arbeitsziels mehrere etwa gleichwertige Produkte zur Auswahl, so muss stets das am wenigsten gefährliche gewählt werden. Im Falle brennbarer Flüssigkeiten bedeutet dies:
- Möglichst Produkte verwenden, die weder als hochentzündlich/extrem entzündbar, noch leichtentzündlich/leicht entzündbar oder entzündlich/entzündbar eingestuft sind.
- ein entzündliches Produkt ist einem leichtentzündlichen Produkt vorzuziehen, ein leichtentzündliches Produkt einem hochentzündlichen (analog: "entzündbar")
Brennbare Flüssigkeiten sollten nur in bruchsicheren Gefäßen aufbewahrt werden. Gut geeignet sind Metallbehälter. Auch Kunststoffbehälter sind verwendbar, doch müssen deren Bauart zugelassen sein, da sonst eine elektrostatische Aufladung auftreten und dadurch ein Entzünden der Dämpfe verursacht werden kann. Müssen brennbare Flüssigkeiten innerbetrieblich umgefüllt werden, so sind rechtzeitig geeignete Gefäße bereitzuhalten. Behälter mit Dosiereinrichtung erleichtern ein verschüttfreies Umgießen (Bild 2).
Bild 2 Edelstahlkanister für brennbare Flüssigkeiten, wahlweise mit Schraubkappe oder Feindosierer.
Gefäße für leichtentzündliche Flüssigkeiten müssen mit dem Flammensymbol (F) und der Aufschrift "R 11" gekennzeichnet sein, für hochentzündliche Flüssigkeiten mit dem Flammensymbol (F+) und "R 12". Behälter für entzündliche Flüssigkeiten müssen die Aufschrift "Entzündlich R 10" tragen.
Wird die neue Kennzeichnung nach GHS/CLP verwendet, so müssen Gefäße für extrem entzündbare Flüssigkeiten mit dem neuen Flammensymbol und der Aufschrift "H 224" gekennzeichnet sein, für leicht entzündbare Flüssigkeiten mit dem neuen Flammensymbol und "H 225". Behälter für entzündbare Flüssigkeiten müssen das neue Flammensymbol und "H 226" tragen (vgl. Tabelle 1).
Lagerung
Aufgrund von Brand- und Explosionsgefahr, werden an die Lagerung brennbarerer Flüssigkeiten einige Anforderungen gestellt.
- in Durchgängen und Durchfahrten,
- in Treppenräumen,
- in allgemein zugänglichen Fluren,
- auf Dächern von Wohnhäusern, Krankenhäusern, Bürohäusern und ähnlichen Gebäuden sowie in deren Dachräumen,
- in Arbeitsräumen,
- in Gast- und Schankräumen.
Ggf. ist es notwendig, dass in Arbeitsräumen brennbare Flüssigkeiten bereit gehalten werden.
Dann gilt:
In Arbeitsräumen dürfen nur soviel brennbare Flüssigkeiten aufbewahrt werden, wie für den Fortgang der Arbeit notwendig sind, maximal der Bedarf für einen Tag in Arbeitsräumen vorhanden sein darf. Über den Tagesbedarf hinausgehende Mengen sind in Vorrats- oder Lagerräumen aufzubewahren. Von dieser Regel darf nur dann abgewichen werden, wenn ein so genannter Sicherheitsschrank (Bild 3) zur Lagerung verwendet wird. In Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Minuten (FWF-90) und mehr dürfen auch in Arbeitsräumen brennbare Flüssigkeiten in folgenden Mengen gelagert werden:
| Gefahrklasse | A I1) | A ll, B1) |
| zerbrechliche Gefäße | < 60 l | < 200 l |
| nicht zerbr. Gefäße | < 450 l | < 3000 l |
Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Arbeitsraum ist auch in Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 20 Minuten (FWF-20) möglich, wenn eine Gesamtlagermenge von 300 l nicht überschritten wird und davon höchstens 200 l zur Gefahrklasse A I1) gehören.
Die folgende Tabelle 2 zeigt, welche Flüssigkeit in welcher Menge wo und in welchem Behälter sonst gelagert werden darf.
| Ort der Lagerung | Art der Behält | Lagermenge in Liter | ||
| A I1) und | A II1) oder B1) | |||
| 1. | Wohnungen und Räume, die mit Wohnungen in unmittelbarer, nicht feuerbeständig abschließbarer Verbindung stehen | zerbrechliche Gefäße sonstige Gefäße |
1 1 |
5 5 |
| 2. | Keller von Wohnhäusern | zerbrechliche Gefäße sonstige Gefäße |
1 20 |
5 20 |
| 3. | Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels mit einer Grundfläche | |||
| 3.1 | Bis 60 m² | zerbrechliche Gefäße sonstige Gefäße |
5 60 |
10 120 |
| 3.2 | Über 60 bis 500 m² | zerbrechliche Gefäße sonstige Gefäße |
20 200 |
40 400 |
| 3.3 | Über 500 m² | zerbrechliche Gefäße sonstige Gefäße |
30 300 |
60 600 |
Tabelle 2: Zulässige Lagermengen an bestimmten Orten2)
2) Angaben aus TRbF 20 Läger, die nach Wegfall der VbF auf Grund von § 27 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung noch Gültigkeit hat
Bild 3 Selbstschließender und -verriegelnder Sicherheitsschrank zur Aufbewahrung brennbarer Flüssigkeiten, der auch für andere gefährliche Stoffe und Zubereitungen geeignet ist.
Hierzu noch ein Beispiel für die Lagerung in einem Verkaufs- und Vorratsraum des Einzelhandels mit einer Größe von mehr als 500 m²: Grundsätzlich können dort 300 l einer A I-Flüssigkeit und 600 l einer A II - (oder B-) Flüssigkeit gelagert werden.
Werden jedoch nur 150 l brennbarer Flüssigkeit der Gefahrklasse A I dort gelagert, so können zu den bereits vorhandenen 600 l weitere 150 I A II-Flüssigkeit im Vorratsraum gelagert werden.
Sollen größere Mengen an hoch- und leichtentzündlichen Flüssigkeiten gelagert werden, so unterliegt dies dem Erlaubnisvorbehalt der zuständigen Genehmigungsbehörde, z. B. dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz. Dies gilt u. a. für Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 l und für Tankstellen.
Für die Ermittlung der höchst zulässigen Lagermenge bei Lageranlagen ist folgendes zu beachten:
Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A II1) oder B1) zusammen mit solchen der Klasse A I gelagert, so sind zur Ermittlung der Gesamtlagermenge 5 l Flüssigkeit der Klassen A II1) oder B1) einem Liter der Klasse A I1) gleichzusetzen.
Hierzu ein Beispiel mit folgenden Lagermengen:
Klasse A I1) = 50 Liter
Klasse A II1) = 80 Liter
Klasse B1) = 20 Liter
Dann entspricht die Gesamtmenge
der Klasse A I1).
Weitere Hinweise hierzu siehe TRbF 20.
Lagerung mit Druckgaspackungen
In Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten dürfen auch Druckgaspackungen (Spraydosen) gelagert werden, sofern die Räume hierfür geeignet sind. Anforderungen an solche Räume sind im Merkblatt Spraydosen und Gaskartuschen (Bestell.-Nr. M 20) und der TRG 300 (Technische Regel Gase 300) zu finden. Andere Druckgasbehälter, z.B. Druckgasflaschen dürfen in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten nicht gelagert werden (vgl. TRG 280).
Zur Berechung der höchstzulässigen Lagermenge, z. B. für Vorratsräume, sind die Lagermenge an brennbaren Flüssigkeiten und das auf den Druckgaspackungen angegebene Nettovolumen des Inhalts zusammen zu rechnen.
An die in der Tabelle genannten Räume werden folgende Ansprüche gestellt: Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels müssen von den angrenzenden Räumen mindestens feuerhemmend abgetrennt sein. Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten müssen von angrenzenden Räumen feuerbeständig abgetrennt sein. Das Betreten der Lagerräume durch Unbefugte ist zu verbieten; auf das Verbot muss deutlich sichtbar hingewiesen werden (Bild 4).
Bild 4 Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten"
Brand- und Explosionsgefahren
Werden brennbare Flüssigkeiten verwendet, so ist zunächst besonders sorgfältig auf die Durchführung der in allen Betrieben vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen zu achten. Von brennbaren Flüssigkeiten gehen jedoch besondere Gefahren aus, denen durch zusätzliche Maßnahmen zu begegnen ist.
Brennbare Flüssigkeiten verdunsten meist rasch, die so gebildeten Dämpfe mischen sich mit Luft. Werden bestimmte, von der Art der verdunsteten Flüssigkeit abhängige Mischungsverhältnisse erreicht, so entsteht ein explosionsfähiges Dampf/Luft-Gemisch, auch explosionsfähige Atmosphäre genannt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass bereits die Explosion von 10 Litern eines solchen Dampf/Luft- Gemisches ausreicht, um einen Menschen ernsthaft zu verletzen.
Einen groben Richtwert erhält man, wenn man die Menge der brennbaren Flüssigkeit in Liter mit 5000 multipliziert. Hat man zum Beispiel eine Flasche mit Brennspiritus umgestoßen und dabei 0,1 l Flüssigkeit, also ca. den Inhalt eines Weinglases verschüttet, so können sich daraus ungefähr 0,1 l * 5000 = 500 l explosionsfähige Atmosphäre bilden. Kommt es zu deren Zündung, so sind nicht nur die in unmittelbarer Nähe Beschäftigten, sondern auch das Gebäude stark gefährdet. Führt man diese Rechnung in der an deren Richtung durch, um zu errechnen, wieviel Flüssigkeit nötig ist, um 10 l explosionsfähige Atmosphäre zu erzeugen, so ergibt sich eine Menge von 2 ml = 2 ccm. Diese Menge entspricht einem Zehntel des Inhalts eines Schnapsglases!
Explosionsschutzmaßnahmen
Um Explosionen von Dampf/Luft-Gemischen zu verhüten, gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre wird verhindert, indem das Verdunsten brennbarer Flüssigkeiten unterbunden wird.
Brennbare Flüssigkeiten werden möglichst nur in geschlossenen Apparaturen gehandhabt, z.B. in automatischen Farbenmischanlagen oder gasdichten Umfüll- und Umpumpanlagen.
Gefäße mit brennbaren Flüssigkeiten werden vor und nach Gebrauch dicht verschlossen gehalten.
Verschüttete Flüssigkeit wird sofort entfernt, z.B. mit einem geeigneten Absorptionsgranulat, das der Fachhandel bereithält.
Mit brennbaren Flüssigkeiten durchtränkte Lappen, Putzwolle etc. werden in dicht schließenden feuerbeständigen Behältern gesammelt.
Räume, in denen mit brennbaren Flüssigkeiten umgegangen wird, müssen gut durchlüftet werden, damit sich eventuell bildender Dampf stets soweit verdünnt wird, dass keine Explosion stattfinden kann.
2. Die Zündung einer explosionsfähigen Atmosphäre wird vermieden, indem Zündquellen ausgeschlossen werden, z.B. durch
- Verbot des Umgangs mit Feuer und offenem Licht (Bild 5),
- Rauchverbot (Bild 5),
- Heizen ohne Feuerstellen,
- Vermeiden elektrostatischer Aufladung,
- explosionsgeschützte Arbeitsmittel,
- Vermeiden des Entstehens mechanischer Funken,
- Vermeiden von erhitzten Oberflächen,
- Warnzeichen an den Zugängen (Bild 6),
- Unterweisung der Beschäftigten.
Bild 5 Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten"
Bild 6 Warnzeichen "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre"
Die genannten Maßnahmen sind in allen explosionsgefährdeten Räumen durchzuführen. Dies sind z.B. Räume, in denen mit leicht entzündlichen Flüssigkeiten umgegangen wird und daher jederzeit explosionsfähige Dampf/Luft-Gemische in gefährlicher Menge auftreten können. Dies sind z. B. Lackierräume oder auch Lagerbereiche, in denen brennbare Flüssigkeiten abgefüllt werden. Auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung müssen hier explosionsgefährdete Bereiche (Bereiche, in denen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann) festgelegt werden. Diese explosionsgefährdeten Bereiche werden nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen eingeteilt (vgl. auch Anhang 3 BetrSichV). Nähere Informationen hierzu sind u. a. in der TRbF 20 und insbesondere in der BGR 104 "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" zu finden. Sie enthält u.a. auch eine Beispielsammlung zur Zoneneinteilung für verschiedene Arbeitsbereiche, wie z. B. Lagerbereiche. Die vorhandenen Schutzmaßnahmen sind zu bewerten.
Elektrische Anlagen in diesen Räumen müssen explosionsgeschützt nach DIN VDE 0165, DIN EN 50014/VDE 0170/0171 und den berufsgenossenschaftlichen Explosionsschutzrichtlinien ausgeführt sein.
Zu den elektrischen Anlagen zählen z.B. Maschinen (Farbenmischanlagen, Druckmaschinen), Geräte (Farbkopierer), Leuchten, Schalter, Stecker, bewegliche Leitungen und die fest verlegte Installation.
Baumustergeprüfte Anlagen, die den genannten Anforderungen genügen, tragen das Ex-Zeichen (Bild 7).
Explosionsschutzdokument
Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten hat dann der Arbeitgeber ein Explosionsschutzdokument zu erstellen. Dieses Explosionsschutzdokument muss insbesondere Informationen zu folgenden Punkten enthalten:
- ermittelte Explosionsgefahren und Bewertung der Explosionsgefahren,
- Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche
- Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung bzw. wie einer auftretenden Gefährdung begegnet werden soll
- Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen etc. in ex-gefährdeten Bereichen
- Organisatorische Maßnahmen, wie z. B. Unterweisung der Beschäftigten, Arbeitsfreigaben
Dieses Dokument ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu erstellen und danach bei Änderungen zu überarbeiten. Übergangsfristen für das Erstellen des Explosionsschutzdokumentes sind bereits bis Ende 2005 abgelaufen.
Bild 7 Zeichen für baumustergeprüfte explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel
Beispiel für den Aufbau eines Explosionsschutzdokuments
(entnommen aus BGR 104 "Explosionsschutzregeln" und modifiziert)
Das Explosionsschutzdokument kann mit bereits vorhandenen Explosionsgefährdungsbeurteilungen, Dokumenten oder anderen gleichwertigen Berichten kombiniert werden.
| 1. | Angabe des Betriebes/Betriebsteils/Arbeitsbereichs | |
| z.B. Anlage, Lager, Gebäude, Arbeitsplatz | ||
| 2. | Verantwortlicher für den Betrieb/Betriebsteil/Arbeitsbereich, Erstellungsdatum und Anhänge | |
| 3. | Kurzbeschreibung der baulichen und geografischen Gegebenheiten | |
| z.B. Lageplan, Gebäudeplan, Aufstellungsplan, Gebäude- bzw. Anlagenlüftung | ||
| 4. | Verfahrensbeschreibung – für den Explosionsschutz wesentliche Verfahrensparameter | |
| z.B. verfahrenstechnische Kurzbeschreibung, relevante Tätigkeiten (z.B. Umfüllen, Lagern), gelagerte Stoffe, Einsatzmenge/Lagermenge, Temperaturbereich | ||
| 5. | Stoffdaten | |
| wesentliche sicherheitstechnische Kenngrößen zur Beurteilung der Explosionsgefahr, z.B. aus dem Sicherheitsdatenblatt und Herstellerangaben | ||
| – | bei brennbaren Flüssigkeiten/ Gasen z.B.: Flammpunkt brennbarer Flüssigkeiten, untere und obere Explosionsgrenze, Dichteverhältnis zu Luft, Zündtemperatur (Temperaturklasse), Explosionsgruppe, Sauerstoffgrenzkonzentration, Dampfdruck brennbarer Flüssigkeiten | |
| 6. | Gefährdungsbeurteilung | |
| siehe TRBS 2152 Teil 1 (in der Regel durch einen Fachmann zu erstellen) | ||
| 6.1 | Kann im Bereich des zu beurteilenden Betriebsteils/Lagers explosionsfähige Atmosphäre auftreten? | |
| 6.2 | Sind die zu erwartenden Mengen explosionsfähiger Atmosphäre aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefahrdrohend? | |
| 7. | Explosionsschutzmaßnahmen | |
| (Schutzkonzept) | ||
| 7.1 | Technische Schutzmaßnahmen | |
| – | Maßnahmen, welche eine Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken (Vermeiden explosionsfähiger Atmosphäre nach BGR 104, Abschnitt E 1), | |
| – | Maßnahmen, welche die Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern (Vermeiden wirksamer Zündquellen nach BGR 104, Abschnitt E 2), | |
| – | Konstruktive Maßnahmen, welche die Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken (Konstruktiver Explosionsschutz nach BGR 104, Abschnitt E 5), | |
| 7.2 | Zoneneinteilung | |
| Art, Ausdehnung und Dokumentation (Beispielsammlung nach BGR 104, Abschnitt F) | ||
| 7.3 | Organisatorische Maßnahmen | |
| 7.3.1 | Unterweisung der Arbeitnehmer (Ex-RL, Anlage 2 § 9 Punkt 2.1) | |
| 7.3.2 | Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigaben (Ex-RL, Anlage 2 § 9 Punkt 1.2) | |
| 7.3.3 | Koordination | |
| – | Anforderungen an die Koordination und Abstimmung bezüglich der zu treffenden Schutzmaßnahmen, | |
| – | Einbeziehung von benachbarten Anlagen und des laufenden Betriebes, | |
| – | siehe auch § 6 BGV A1 und BGI 528. | |
| 7.3.6 | Beseitigung von Staubablagerungen | |
Teil II: Flüssiggas
Grundlegende Information
Flüssiggas, auch bekannt als Autogas oder Campinggas, ist üblicherweise ein Gemisch der brennbaren Gase Propan und Butan. Es lässt sich durch geringe Druckerhöhung verflüssigen und liegt dann in einem Behälter z. B. der Flüssiggasflasche, sowohl in gasförmiger als auch in flüssiger Form vor. Flüssiggas ist in der Anwendung weit verbreitet, da es schnell verfügbar und mobil einsetzbar ist, z. B. als Brenngas für den Betrieb von Heizstrahlern oder Grillgeräten, aber auch als Treibgas beim Einsatz von Gabelstaplern. Die relativ einfache Handhabung der Flüssiggasflaschen lässt die Gefahr oft in Vergessenheiten geraten, die sich aus brennbaren, unter Druck verflüssigten Gasen ergibt.
Gefahren
Flüssiggas ist zwar vielseitig einsetzbar, verfügt aber auch über einige für die Sicherheit relevante Stoffeigenschaften, u. a.:
- Flüssiggas (in gasförmiger Form) ist schwerer als Luft und kann sich daher z. B. bei einer unbemerkten Freisetzung in Bodenvertiefungen wie Kanälen oder Kelleröffnungen ansammeln.
- Flüssiggas (in gasförmiger Form) ist leicht entzündlich und bildet mit Luft explosionsfähige Gemische, und dies bereits bei Konzentrationen von nur 2 Vol-%.
- Der Druck in Flüssiggasflaschen ist temperaturabhängig, d. h. starkes Erwärmen solcher Behälter kann zu einem Austritt des Flüssiggases durch das Sicherheitsventil oder sogar zum Bersten der Flasche oder Kartusche führen.
Bild 8a Flüssiggasflasche
Gaskartuschen sind kleine Gasflaschen, in denen brennbares Gas unter Druck aufbewahrt wird. Meist mit einer Butan-Propan-Mischung befüllt, können mit ihnen Camping-Gaskocher und Gaslampen betrieben werden. Nähere Informationen enthält das Merkblatt "Spraydosen und Gaskartuschen" (Bestell-Nr. M 20).
Bild 9 Gaskartuschen
Bereitstellung in Verkaufsräumen
In Verkaufsräumen dürfen Flüssiggasbehälter zum Verkauf bereitgestellt werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
- Verkaufsstände von Flüssiggasflaschen dürfen nicht an Ausgängen, Fahrtreppen oder in der Nähe von Treppen liegen.
- Im Umkreis von 5 m um die Flüssiggasflaschen dürfen keine brennbaren Stoffe wie z. B. brennbare Flüssigkeiten, Papier oder Holz lagern.
- Es dürfen nur Flüssiggasflaschen mit einem Fassungsvolumen von max. 5 l bereitgestellt werden - größere Gebinde sind im Außenbereich oder einem Lagerraum zu lagern.
- In einem Brandabschnitt dürfen nicht mehr als 5 Flüssiggasflaschen bereitgestellt werden.
Verschiedene Gasflaschentypen
Bild 8b Flüssiggasflaschen (Brenngasflaschen ohne Ventilschutzkappe)
Lagerung
Beim Lagern von Druckgasbehältern und somit auch Flüssiggasflaschen wird unterschieden zwischen einer Lagerung in Räumen und dem Lagern im Freien (z.B. im Baumarktbereich).
Allgemein ist bei der Lagerung von Flüssiggasflaschen (im Freien und in Gebäuden) folgendes zu beachten:
- Flüssiggasflaschen stehend lagern
- Stehende Gasflaschen gegen Umfallen und Herabfallen sichern
- Ventile der Gasflaschen mit Schutzkappen und ggf. Verschlussmuttern sichern
- Maßnahmen gegen unbefugtes Betreten des Lagers treffen, z. B. durch das Einzäunen/Umfrieden der Läger oder durch Aufbewahren der Flaschen in einer Lagerbox
- Durch Schilder auf das Verbot des unbefugten Betretens hinweisen
- Einen Feuerlöscher leicht erreichbar bereitstellen
- Flüssiggasflaschen gegen zu große Erwärmung (mehr als 40 °C) schützen z. B. indem der Lagerbereich zum Schutz vor Sonneneinstrahlung mit einem Dach versehen wird.
- Zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen einen Sicherheitsabstand von mindestens 5,00 m einhalten, wenn von den Anlagen Gefährdungen, z. B. gefährliche Erwärmungen, ausgehen können.
- Flüssiggasflaschen dürfen nicht im Verlauf von Rettungswegen gelagert werden.
- Leere Flüssiggasflaschen müssen immer, wie volle mit Ventilschutz gelagert werden, da die Flüssiggasflaschen nie vollständig entleert werden.
- Leere Flüssiggasflaschen müssen ebenfalls aufrecht stehend und gegen Umfallen gesichert gelagert werden
Bild 10 Lagerbox (Foto: Fa. Kaiser-Kraft)
Zusätzliche Maßnahmen bei der Lagerung im Freien
- Anforderungen an den Schutzbereich einhalten (siehe Bild 11) d. h.:
- Der Schutzbereich darf sich nicht auf Nachbargrundstücke und öffentliche Verkehrsflächen erstrecken.
- Der Schutzbereich darf nur an max. zwei Seiten durch mindestens 2,00 m hohe öffnungslose Schutzwände aus nicht brennbarem Material eingeengt werden.
- Im Schutzbereich dürfen sich keine Zündquellen, Gruben, Kanäle, Bodenabläufe, Kellerniedergänge o. ä. befinden.
Bild 11 Schutzbereich für Druckgasflaschen im Freien
Zusätzliche Maßnahmen bei der Lagerung in Gebäuden:
- Decken, Trennwände und Außenwände von Lagerräumen müssen mind. feuerhemmend ausgeführt sein.
- Dächer müssen widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein.
- Lagerräume müssen durch selbstschließende, feuerhemmende Türen gegenüber anschließenden Räumen abgetrennt sein.
- In Lagerräumen dürfen keine Gruben, Kanäle, Bodenabläufe und Schornsteinreinigungsöffnungen vorhanden sein.
- Lagerräume müssen mindestens einen Ausgang ins Freie haben.
- Lagerräume, in denen mehr als 25 gefüllte Flüssiggasflaschen gelagert werden, dürfen nicht unter oder über Aufenthaltsräumen liegen.
- Lagerräume müssen ausreichend be- und entlüftet werden. Natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Zu- und Abluftöffnungen mit einem Mindestquerschnitt von jeweils 1/100 der Bodenfläche des Raumes vorhanden sind.
Außerdem ist folgendes zu beachten:
- Der Abstand zu Heizkörpern muss mindestens 0,50 m betragen.
- Flüssiggasflaschen dürfen nicht in unmittelbarer Nähe zu sonstigen Wärmequellen gelagert werden.
- Es ist ein Schutzbereich um Flüssiggasflaschen einzuhalten, indem keine Zündquellen vorhanden sind (s. Bild 12).
Achtung: Bei Räumen mit einer Grundfläche von weniger als 20 m² ist der ganze Lagerraum Schutzbereich)
Bild 12 Schutzbereich für Flüssiggasflaschen bei der Lagerung in Gebäuden
- Räumen unter Erdgleiche (Kellern), sowie in der Nähe von Gruben, Kanälen und Abflüssen
- Treppenräumen, Haus- und Stockwerksfluren, engen Höfen sowie Durchgängen und Durchfahrten
- Flucht- und Rettungswegen
- Garagen
- Arbeitsräumen
Transport von Flüssiggasflaschen
Für den Transport von Flüssiggasflaschen – sogenannte Handwerkerfahrten (Versorgungsfahrten bis max. 333 kg Flüssiggas ohne Beförderung weiterer gefährlicher Güter) sind folgende Grundregeln zu beachten:
- Transportieren Sie keine beschädigten oder undichten Flüssiggasflaschen.
- Sichern Sie Flüssiggasflaschen beim Transport auf Fahrzeugen gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen und Herabfallen, z. B. durch Zurrgurte, Transportgestelle, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen.
- Transportieren Sie Flüssiggasflaschen, auch entleerte, nur mit geschlossenen Ventilen und aufgeschraubten Schutzkappen.
- Benutzen Sie zum Transport von Einzelflaschen geeignete Hilfsmittel, z. B. Flaschenkarren oder Transportgestelle.
- Transportieren Sie Flüssiggasflaschen nicht zusammen mit leicht entzündlichem Ladegut.
- Stellen Sie den Motor des Kraftfahrzeuges während des Be- und Entladens ab und vermeiden Sie auch sonstige Zündquellen.
- Beachten Sie das Rauchverbot und das Verbot von offenem Feuer beim Transport und bei Ladearbeiten.
- Stellen Sie Fahrzeuge mit gefüllten Flüssiggasflaschen nicht unbeaufsichtigt auf öffentlichen Straßen und Plätzen ab.
- Sorgen Sie für eine ausreichende Belüftung des Kraftfahrzeugs beim Transport. Bei Fahrzeugen mit geschlossenen Aufbauten kann dies z. B. durch mind. 2 Lüftungsöffnungen, eine in Bodennähe, die andere in Deckenhöhe, erreicht werden, mit einem freien Querschnitt von mind. 100 cm².
- Die Lüftungsöffnung darf nicht durch Ladegut verstellt werden.
- Führen Sie im Kraftfahrzeug (unter 3,5 t zul. Gesamtgewicht) mindestens einen tragbaren 2 kg Feuerlöscher mit.
Hierunter fallen nicht Beförderungen zur Auffüllung von Lagerbeständen. Für diese Tätigkeiten gelten die weiterreichenden Vorschriften des ADR/RID.
- Für die Beförderung in Kombiwagen und PKW-Kofferräumen gilt zusätzlich: Transportieren Sie in solchen Kraftfahrzeugen Flüssiggasflaschen nur in Ausnahmefällen und nur kurzzeitig. Dabei:
- Kraftfahrzeug unmittelbar vor/nach dem Transport be-/entladen,
- Kraftfahrzeug während des Transportes ausreichend belüften, in dem z. B. das Lüftungsgebläse auf Außenluftzufuhr und auf höchster Stufe geschaltet wird oder die Fenster entsprechend geöffnet werden.
Benutzung von Flüssiggasanlagen
Werden Flüssiggasanlagen wie gasbetriebene Heizstrahler oder Grillgeräte nicht nur verkauft sondern auch benutzt, kann die Checkliste herangezogen werden.
| Anschaffung | Ja | Nein |
| Trägt das mit Flüssiggas betriebene Gerät (z.B. Herd, Heizgerät) die CE- Kennzeichnung? | ||
| Ist das Gerät für den vorgesehenen Aufstellungsort geeignet (Raum/im Freien)? Es gibt Geräte, die nur für den Betrieb im Freien zugelassen sind. Sie haben einen anderen Sicherheitsstandard (siehe Betriebsanleitung). | ||
| Ist das Gerät für den gewerblichen Einsatz zugelassen? | ||
| Wurde die gesamte Anlage vor der ersten Inbetriebnahme geprüft? | ||
| Betrieb | ||
| Sind die Aufstellungsanforderungen eingehalten? Um eine in Betrieb befindliche Flüssiggasflasche muss ein Schutzbereich eingehalten werden (siehe Kap. 2). Alternativ: Die Flasche steht in einem Flaschenschrank. |
||
| Sind keine Lüftungsöffnungen des Flaschenschranks verschlossen, verstopft oder verschmutzt (z.B. mit Blättern oder Schnee)? | ||
| Sind die Schutzabstände zu brennbaren Stoffen eingehalten? | ||
| Sind die Flüssiggasflaschen standsicher und Aufrecht aufgestellt und gegen Umfallen gesichert? | ||
| Sind die Flüssiggasflaschen und Schlauchleitungen gegen Beschädigung geschützt? Bei Schlauchleitungen ab 0,4 m Länge ist eine Schlauchbruchsicherung vorgeschrieben. | ||
| Ist sichergestellt, dass die Flüssiggasflasche keiner gefährlichen Wärmeeinwirkung ausgesetzt ist? | ||
| Wird nach dem Wechsel der Flüssiggasflasche mit einem geeigneten Gasspürgerät oder Mittel geprüft, ob die Anschlussverbindung dicht ist? | ||
| Achten Sie beim Instandsetzen/Verändern von Ausrüstungsteilen darauf, dass Sie gleichwertige Teile verwenden? | ||
| Ist der verwendete Gasschlauch zugelassen? | ||
| Ist der Druckregler für den Einsatzbereich und die verwendete Gassorte geeignet? Gegebenenfalls ist eine erneute Prüfung erforderlich. | ||
| Hängt eine Betriebsanweisung für die Mitarbeiter aus? | ||
| Wurden die Mitarbeiter (anhand der Betriebsanweisung) unterwiesen? | ||
| Wurde die Unterweisung dokumentiert? (inkl. Unterschrift der Unterwiesenen) | ||
| Prüfung | ||
| Wird die Flüssiggasanlage regelmäßig geprüft und werden Prüffristen eingehalten? | ||
| Sind die vorgeschriebenen Prüfbescheinigungen am Betriebsort vorhanden? | ||
| Empfohlene Prüfungen durch einen Sachkundigen (Befähigte Person) | ||
| > bei ortsfesten Verbrauchsanlagen mindestens alle 4 Jahre | ||
| > bei ortsveränderlichen Verbrauchsanlagen mindestens alle 2 Jahre | ||
| > bei Flüssiggasanlagen mit ortsfesten Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche mindestens jährlich |
Wenn Sie eine Frage mit "nein" beantwortet haben, besteht Handlungsbedarf.
Treibgas beim Einsatz von Gabelstaplern
Hierbei erfolgt die Entnahme des Flüssiggases aus der Flüssigphase ohne Druckregelgerät. Solche Treibgasflaschen sind zum Schutz des Ventils mit einem 270°- Kragen ausgerüstet und können hierdurch einfach von Flüssiggas zu Brennzwecken unterschieden werden. Dies ist wichtig, da Gasgeräte nur mit Flüssiggas aus der Gasphase betrieben werden dürfen – das Anschließen von Gasgeräten an Treibgasflaschen ist untersagt.
Betriebsanweisung und Unterweisung
Für alle Tätigkeiten mit Flüssiggasflaschen sollten Betriebsanweisungen erstellt werden, anhand derer die betreffenden Mitarbeiter dann regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, unterwiesen werden. Im Anhang finden Sie ist eine Musterbetriebsanweisung, die sie an Ihre betriebsspezifischen Gegebenheiten anpassen müssen.
Betriebsanweisung als Word-Dokument
Rechtsquellen und Schriften
- Technische Regeln brennbare Flüssigkeiten "Läger" (TRbF 20)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) besonders § 12 "Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Auswirkungen insbesondere Brand- und Explosionsgefahren" in Verbindung mit Anhang III Nr. 1 "Brand- und Explosionsgefahren"
- Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 2152 Teil 1 "Gefährlich explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung”
- Gefahrgutverordnung – Straße und Eisenbahn (GGVSE)
- Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
- Verordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
- GHS-Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 - Technische Regel Druckgase TRG 280
- Technische Regel Gase TRG 300
- Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1)*
- Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34)*
- "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104)
- BG-Information "Sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen und Druckgaspackungen mit Fahrzeugen auf der Straße” (BGI 590)
- BG-Information "Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren” (BGI 528)
- Merkblatt "Spraydosen und Gaskartuschen" (Bestell-Nr. M 20)*
* Für Mitlgiedsbetriebe kostenlos zu beziehen bei der BGHW




